Gefordert wird eine Verpflegung, die sich stark am Streetfood-Konzept orientiert und kleine warme, wie kalte Speisen anbietet. Es ist wichtig, dass der Konzessionsnehmer auf die Bedürfnisse der zumeist erwachsenen Schülergemeinschaft eingeht und zudem eng mit der Schulleitung zusammenarbeitet um hier eine bestmögliche Bereitstellung der Verpflegung zu erreichen.
Bei dem Verfahren handelt es sich um eine Konzessionsvergabe unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 GWB. Entsprechend findet die KonzVgV keine Anwendung. Es wird aber aus den Vorgaben des Vergaberechts, wie Transparenz und Gleichbehandlung, ein Verfahren - angelehnt an die Vorschriften der UVgO - durchgeführt.
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